Riester-RentnerDer Staat unterstützt die Sparer, die eine Riester-Rente abschließen, durch eine Grundzulage, eine Kinderzulage und ggf. durch steuerliche Vorteile.

Damit die Zulagen in voller Höhe ausbezahlt werden, muss der Besitzer des Riester-Rente Vertrags jedes Jahr einen festgelegten Anteil seines sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens als Sparbetrag einzahlen. Die zu sparende Summe beträgt aktuell 4%. Ab dem Rentenbeginn erhält der Sparer eine lebenslange monatliche Rente ausbezahlt. Die genaue Höhe der regelmäßigen Rentenzahlungen hängt insbesondere von den eingezahlten Beiträgen, der gewählten Anlageform und der Höhe der staatlichen Zulagen ab.

Das geförderte Kapital kann im Rahmen des „Wohn-Riester“ ganz oder teilweise für den Bau oder Kauf von Immobilien und zur Darlehenstilgung eingesetzt werden. Voraussetzung ist dabei, dass das Wohneigentum selbst genutzt wird. Mit Ausnahme einer 30% Einmalzahlung bei Renteneintritt lässt sich das einmal eingezahlte Kapital davon abgesehen nur bei weitgehender Rückzahlung der staatlichen Förderung vorzeitig entnehmen.

Seit der Einführung im Jahr 2002 wurden bereits über 15 Millionen Riester-Rente Verträge in den unterschiedlichsten Anlagevarianten abgeschlossen.

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Wer bekommt eine Riester-Rente Förderung?

Der Staat hat im Gesetz den Kreis der zulagenberechtigten Personen festgelegt. Die Zielgruppe sind in erster Linie Angestellte, da diese mit weiter sinkenden Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung rechnen müssen. Unter gewissen Voraussetzungen können aber auch z. B. Selbständige oder Hausfrauen einen geförderten Riester-Rente Vertrag abschließen.

Der zulagenberechtigte Personenkreis:

Förderberechtigt sind alle Personen, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Die bis 2009 erforderliche unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ist keine Voraussetzung mehr. Auch Grenzgänger die im Ausland wohnen, aber in Deutschland der Rentenversicherungspflicht unterliegen können eine Förderung erhalten. [1]

Hierzu gehören im Einzelnen:

  • Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • Wehr- oder Zivildienstleistende
  • Personen, die Arbeitslosengeld I beziehen
  • Personen im Erziehungsurlaub (bis zum 3. Lebensjahr des Kindes)
  • In der Künstlersozialversicherung Versicherte und andere pflichtversicherte Selbständige
  • Angestellte im Öffentlichen Dienst und Beamte
  • Personen mit voller Erwerbsminderung bzw. voller Dienstunfähigkeit
  • Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind
  • Geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Verzicht auf Versicherungsfreiheit und Aufstockung auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag durch den Arbeitnehmer)

Keinen direkten Anspruch auf eine Riester-Rente Förderung haben:

  • Selbständige ohne Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Studenten (sofern sie nicht rentenversicherungspflichtig sind)
  • Rentner („normale Altersrente“)
  • Personen mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung)
  • Personen, die in einer berufsständischen Versorgung pflichtversichert sind (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker)

Keine direkte Förderberechtigung?

Tipp: Eine unmittelbare Förderberechtigung besteht bereits, wenn in dem entsprechenden Jahr mindestens ein einziger Tag die Voraussetzungen für den zulagenberechtigten Personenkreis bestanden haben!

Indirekte Förderberechtigung durch den Ehegatten
Alle Personen mit einem Ehepartner, welcher Anspruch auf eine Riester-Förderung hat, können ebenfalls eine Riester-Rente abschließen. Man spricht dann von einer indirekten bzw. mittelbaren Förderberechtigung. Detaillierte Infos finden Sie im Abschnitt: „mittelbare Förderberechtigung“. So wäre es etwa möglich, dass die Ehefrau eines Selbständigen bei diesem einen sozialversicherungspflichtigen Aushilfsjob annimmt, wodurch sie einen Anspruch auf eine Riester-Rente Förderung erwirbt. Der Selbständige kann dann als Ehegatte ebenfalls eine Riester-Rente erhalten.

Die indirekte Förderberechtigung galt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften (Urteil des BVerfG 7.5.2013). Mit der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe („Homoehe“) am 1. Oktober 2017 haben entsprechende Ehegatten ohnehin die gleichen Rechte wie alle Ehepaare.

Sind Sie nicht sicher, ob Sie zum zulagenberechtigten Personenkreis gehören, oder haben weitere Fragen? Dann  fordern Sie einfach eine kostenlose Beratung auf unserer Seite an. Die gesetzliche Grundlage mit allen Details finden Sie zudem im Einkommensteuergesetz §10a.

Wie funktioniert die staatliche Riester-Förderung?

Die private Altersvorsorge wird im Rahmen der Riester-Rente auf zwei Wege gefördert: In erster Linie profitieren Sparer von staatlichen Zulagen. Darüber hinaus können die geleisteten Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden und so steuerliche Vorteile mit sich bringen. Die Höhe der Förderung hängt dabei von der persönlichen Situation ab.

Die staatliche Zulagenförderung:

Um die volle Zulage zu erhalten, müssen mindestens 4% des sozialversicherungspflichtigen Brutto-Vorjahreseinkommens im Riester-Renten Vertrag angelegt werden. Wird weniger Geld eingezahlt, erhält man auch die Zulage nur anteilig. Der maximal geförderte Betrag ist auf 2.100 € / Jahr begrenzt.

Tatsächlich selbst einzahlen muss der Sparer dabei aber nur die Differenz zwischen den staatlichen Zulagen und dem notwendigen Mindestbeitrag, der sich aus seinem Einkommen ergibt. Unabhängig vom Einkommen müssen Anleger allerdings mindestens den „Sockelbetrag“ von 60 € jährlich selbst einzahlen – auch wenn sich nach Abzug der Zulage ein niedrigerer Eigenbeitrag ergeben würde.

1. Höhe der Altersvorsorgezulagen:

JahrGrundzulageGrundzulage für VerheirateteKinderzulage
2004/200576 €152 €92 €
2006/2007114 €228 €138 €
Ab 1.1.2008154 €308 €300 € (185€)
Ab 1.1.2018175€350 €300 € (185€)
  • Für Kinder, die bis einschließlich 31.12.2007 geboren wurden, beträgt die Zulage 185 €, für seit 2008 geborene Kinder sogar 300 €.
  • Für Ehepaare gilt: Jeder Ehepartner muss einen eigenen Riester-Vertrag abschließen.

Beispielrechnung Riester-Förderung (2008+):

  • Ein Ehepaar mit zwei nach 2007 geborenen Kindern; nur der Mann ist berufstätig; Einkommen 30.000 Euro pro Jahr.
  • Das Paar hat daher eine Gesamtsparleistung von 1200 Euro in diesem Jahr (= 4% von 30.000 €).
  • Davon muss das Paar nur 292 Euro tatsächlich selbst einzahlen.*
  • 908 Euro erhält das Paar als Zulagenförderung! (2 x 154 € Grundzulage + 2 × 300 € Kinderzulage).
  • Das entspricht einer Förderungsquote von ca. 76%.

* 60 Euro davon zahlt seit 2012 der nur mittelbar begünstigte Ehepartner (erforderlicher Sockelbetrag). Durch den erhöhten Eigenbeitrag erhöht sich der Sonderausgabenabzug um diese 60 Euro (ggf. von Bedeutung für etwaige Steuerermäßigungen).

2. Steuerliche Förderung durch den Sonderausgabenabzug:

Die geleisteten Altersvorsorgebeiträge inklusive Zulagen können bis zum Maximalbeitrag von 2.100 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Wenn die sich daraus ergebende Steuerersparnis höher ist als die staatliche Zulage, wird die Differenz im Rahmen der Einkommenssteuer erstattet („Günstigerprüfung“). Bei Ehepaaren mit nur einem berufstätigen Ehepartner und/oder einem oder mehreren Kindern spielen steuerliche Effekte in der Regel keine Rolle.

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Welches Riester-Rente Anlageformen gibt es?

Im Einzelnen gibt es diese unterschiedlichen Riester-Rente Anlagevarianten:

  • Fondsgebundene Riester Rente
  • Riester Fondssparplan
  • Riester Banksparplan
  • Klassische Riester-Rentenversicherung
  • Wohn-Riester

Alle Varianten haben ihre Vorteile und Nachteile. Welche Variante die beste für Sie ist, hängt stark von Ihrer persönlichen Situation ab und wie hoch Ihre Risikobereitschaft ist. Aber nicht nur die Auswahl der passenden Riester-Rente Variante ist entscheidend. Es gibt große Unterschiede zwischen den Angeboten der einzelnen Anbieter.

Fordern Sie eine persönliche Beratung an, lernen Sie die Details der einzelnen Anlageformen kennen: Die unterschiedlichen Riester-Anlageformen. Oder verschaffen Sie sich einen Überblick über die besten Riester-Rente Anbieter & Riester Testsieger je Produkt.

Welche Vorteile hat die Riester-Rente?

Zwei entscheidende Vorteile machen die Riester-Rente aus: die zum Teil sehr hohen Förderquoten und das hohe Maß an Sicherheit, das die staatlich geförderte Altersvorsorge bietet, so dass in vielen Fällen die Nachteile der Riester-Rente deutlich überwogen werden. Darüber hinaus können Sie Ihr Riester-Vermögen zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum nutzen, was den Weg zum Eigenheim ein ganzes Stück leichter machen kann.

Je nach persönlicher Einkommens- und Lebenssituation erreichen die staatlichen Zulagen im Rahmen der Riester-Rente einen hohen bis sehr hohen Anteil an der Gesamtsparsumme. So erhalten manche Sparer über 70% der Sparsumme als staatliche Riester-Förderung. Der jeweilige Anbieter legt das eingezahlte Geld dann entsprechend der gewählten Anlageform (z.B. Riester-Fonds) bis zur Rente gewinnbringend an bzw. verzinst es.

Um als Riester-Rente bezeichnet werden zu dürfen und über die Altersvorsorgezulage gefördert zu werden, müssen die Rentenprodukte der einzelnen Versicherungsanbieter zudem bestimmte staatlich festgelegte Voraussetzungen erfüllen. Die Gebundenheit an diese Zertifizierungskriterien machen die Riester-Rente besonders sicher.

Das macht die Riester-Rente zu einer sicheren Altersvorsorge:

  • Jeder Anbieter ist dazu verpflichtet, dem Versicherten zu Rentenbeginn die Verfügbarkeit der gesamten eingezahlten Beträge inklusive aller staatlichen Zulagen als monatlich ausgezahlte Mindestrente zu garantieren.
  • Ihr Riester-Konto kann nicht gepfändet werden.
  • Das angesparte Altersvorsorge-Vermögen wird auch bei der Bedürftigkeitsprüfung für Arbeitslosengeld II nicht angerechnet – Ihre Riester-Rente ist also Hartz IV-sicher.

Seit 2008 ist es im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes („Wohn-Riester“) zudem möglich, das angesparte, geförderte Riester-Vermögen zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum zu verwenden. So kann entweder ein Teil des Kapitals (bis zu 75%) oder das gesamte angesparte Vermögen zum unmittelbaren Bau oder Kauf einer Immobilie entnommen werden. Alternativ ist es möglich, die Riester-Rente bei Rentenantritt zur Tilgung von Immobiliendarlehen zu nutzen. Voraussetzung ist in beiden Fällen:

Seit 2013 sind die Bestimmungen des „Wohn-Riester“ noch attraktiver. Unter anderem können Versicherungsnehmer jetzt jederzeit Vermögen zur Finanzierung von selbst genutztem Eigentum aus ihrer privaten Altersvorsorge entnehmen und profitieren von einer geringeren Besteuerung.

Welche Nachteile hat die Riester-Rente?

Auch wenn die Vorteile der Riester-Rente die Nachteile für fast jeden Förderberechtigten überwiegen, gilt es – wie bei jeder Altersvorsorge – einige Bedingungen zu berücksichtigen, bevor Sie sich für einen Abschluss entscheiden.

Folgendes sollten Sie bedenken:

  • Es gibt keine einheitliche Regelung, was das Vorgehen im Todesfall des Versicherten nach Rentenbeginn anbelangt. Ehepartner und andere Hinterbliebene erben nur etwas, wenn das Anlagemodell es erlaubt bzw. es vertraglich festgehalten wurde (hier empfiehlt sich, eine Rentengarantiezeit zu vereinbaren).
  • Die Riester-Rente wird in der Auszahlungsphase besteuert, nicht in der Ansparphase („nachgelagerte Besteuerung“). In aller Regel liegt der Einkommenssteuersatz im Rentenalter (aufgrund des geringeren Einkommens) aber unter dem Steuersatz während der Berufstätigkeit.
  • Eine Rentenzahlung vor Vollendung des 62. Lebensjahrs (für vor 2012 abgeschlossene Verträge vor dem 60. Lebensjahr) ist nicht möglich.
  • Die Rentenzahlungen werden – wie fast alle anderen Einkünfte im Alter – auf die Grundsicherung angerechnet: Ist ein Riester-Sparer im Alter auf die staatliche Grundsicherung angewiesen, wird diese also um den Betrag der angesparten Riester-Rente gekürzt (betrifft Personen mit sehr geringen sonstigen Rücklagen und Rentenansprüchen).

Außerdem sollten Sie sich dessen bewusst sein, dass der Zulagenanteil und ggf. die gewährten Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen, wenn eine sogenannte schädliche Verwendung vorliegt. Den Eigenbeitrag behält der Riester-Sparer jedoch, wie auch die auf den Förderungsanteil entfallenen (Zinses-)Zinserträge. Letztere müssen ganz normal versteuert werden.